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Satzung des
Freundeskreis Königsbach-Steiner Geschichte e.V. (FKSG)

§1    Name und Sitz des Vereins
(1)    Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Königsbach-Steiner Geschichte e.V." (FKSG).
(2)    Sitz des Vereins ist Königsbach-Stein. Er ist beim Amtsgericht Pforzheim unter Nr. VR 1393 in das Vereinsregister eingetragen.
(3)    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Königsbach-Stein.

§ 2    Gemeinnützigkeit
(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke).
(2)    Der Verein bezweckt die Erforschung der Geschichte sowie die Pflege des Brauchtums der Gemeinde Königsbach-Stein.

§ 3    Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)    Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder oder an Dritte sind ausgeschlossen.
(3)    Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4)    Nachgewiesene Auslagen, die bei der Erfüllung
von Aufgaben des Vereins entstehen, werden den Mitgliedern im Rahmen der finanziellen Möglich­keiten erstattet.

§ 4    Aufgaben.
Der Verein erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
    1.    Erforschung der Entstehung der Gemeinden Königsbach und Stein
    2.    Pflege alter Sitten und Bräuche
    3.    Dokumentation über alte Gebäude und deren Geschichte
    4.    Bild- und Personendokumentation (Archivarbeit)
    5.    Wirtschaftliche Bedeutung der beiden Gemeinden sowie deren Handelsbeziehungen
    6.    Beschaffenheit von Landschaft, Boden, Gestein, Flora und Fauna

§ 5    Mitgliedschaft
(1)    Jede natürliche und juristische Person, die bereit ist, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, kann Mitglied werden.
(2)    Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen; er entscheidet über die Aufnahme.
(3)    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(4)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereins­interessen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Mit­glied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat ferner den Hinweis auf die Möglichkeit zu enthalten, beim Vorstand gegen die Entschei­dung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang Beschwerde einzulegen. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so legt er sie zur end­gültigen Entscheidung der nächsten Mitgliederver­sammlung vor. Die Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Bereits erbrachte Geldleistungen können nach Erlöschen der Mitgliedschaft nicht zurückgefordert werden.

§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)    Jedes Mitglied ist berechtigt,
    1.    sich mit Anträgen, Vorschlägen und Kritiken an die Organe des Vereins zu wenden und
    2. an Mitgliederversammlungen einschließlich Abstimmungen teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(2)    Jedes Mitglied ist verpflichtet,
    1.    den Zweck und die Interessen des Vereins zu unterstützen und an der Lösung der Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten mit­zuwirken.
    2.    Die Mitglieder entrichten jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Dessen Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 7    Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
    1.    Die Mitgliederversammlung
    2.    Der Vorstand

§ 8    Mitgliederversammlung
(1)    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Königsbach-Stein einberufen.
(2)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1.    Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes sowie des Berichts der Kassenprüfer;
    2.    Entlastung des Vorstandes;
    3.    Wahl des Vorstandes und der Beisitzer sowie der Kassenprüfer
(3)    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr­heit entsprechend der anwesenden Mitglieder
gefasst. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
(4)    Die Ergebnisse von Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben sowie der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

§ 9    Vorstand
(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart den Leitern der Arbeitsgebiete und Beisitzern.
(2)    Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(3)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; er ist für deren ordnungsgemäße Erledigung verantwortlich.
(4)    Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit ein­facher Stimmenmehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.
(5)    Der Vorstand führt im erforderlichen Umfange Sitzungen durch. Sie werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Ergebnisse der Sitzungen werden protokolliert.

§ 10     Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des
Vereins. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist der Mitgliederversam­mlung zu berichten

§ 11     Wahlen
(1)    Vorstand und Kassenprüfer werden von der Mit­gliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird geteilt. Im jährlichen Wechsel werden der 1. Vorsitzende, Kassenwart, ein Beisitzer, ein Kassenprüfer
bzw. der 2. Vorsitzende, Schriftführer, weitere(r) Beisitzer, ein weiterer Kassenprüfer gewählt.
Ob in geheimer Wahl abgestimmt werden soll,
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2)    Gewählt sind die Kandidaten, die die Mehrheit erhalten haben.
(3)    Wählbar sind auch Abwesende, sofern sie die Annahme des Wahlamtes vorher schriftlich erklärt haben.

§ 12    Änderungen und Ergänzungen der Satzung
(1)    Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der jeweils anwesenden Stimmberechtigten geändert oder ergänzt werden.
(2)    Gesetzlich vorgeschriebene oder von Behörden verlangte Änderungen und Ergänzungen der Satzung nimmt der Vorstand selbständig vor. Er setzt davon die Mitglieder des Vereins in Kenntnis.

§ 13    Auflösung oder Aufhebung des Vereins
(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden Dafür ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Königsbach-Stein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Heimatpflege zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19. Mai 1998 beschlossen.
Änderung durch die Mitgliederversammlung am 04. März 2016 in § 11(1) Wahlen.